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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1. Allgemeines

(1) Alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen.

(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der
Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der
Geltung jener Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen jedweder Art des Käufers werden nur dann wirksam, wenn ihre Geltung von dem Verkäufer ausdrücklich und
schriftlich anerkannt wird; dies gilt auch für Vereinbarungen, mit denen von dieser Ziff. 1 abgewichen werden soll.
 

2. Vertragsabschluss

Falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind alle von dem Verkäufer abgegebenen Angebote freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen
bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.


3. Lieferzeit

(1) Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, eine bestimmte Lieferfrist bzw. ein bestimmter Liefertermin sind im Einzelfall individuell und schriftlich als verbindliche
Vertragsfrist vereinbart worden.

(2) Werden unverbindliche Fristen oder Termine um mehr als 4 Wochen überschritten, so kann der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag
zurücktreten. Weitergehende Rechte bestimmen sich nach den Bedingungen unter Ziff. 6. und 11.

(3) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,
Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

 

4. Versand, Gefahrtragung

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen
hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird oder sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes verzögert, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.

 

5. Mengentoleranzen

Die bestellten Mengen werden nach Möglichkeit gewichtsmäßig eingehalten. Mit Rücksicht darauf, dass nur in Gebinden geliefert wird, ist der Verkäufer zu Mehr- oder Minderlieferungen
bis zu 10 % der bestellten Ware berechtigt. 

 

6. Gewährleistung, Schadenersatz

(1) Anwendungs- und Verarbeitungsempfehlungen sind nur allgemeine Richtlinien, da die Einsatzgebiete und Arbeitsbedingungen für die Erzeugnisse des Verkäufers sehr unterschiedlich
sind. Die vom Verkäufer genannten Verbrauchsangaben können nur durchschnittliche Erfahrungswerte sein. Aus im Einzelfall von den Angaben des Verkäufers abweichenden
Verbrauchsmengen können keine Ansprüche abgeleitet werden.

(2) Die richtige und damit erfolgreiche Anwendung der Erzeugnisse des Verkäufers unterliegt nicht dessen Kontrolle. Die Güte der Erzeugnisse des Verkäufers ist daher nur bei fachgerechter Verarbeitung unter Beachtung der Verarbeitungsanleitungen des Verkäufers gewährleistet. Werden diese Verarbeitungsanleitungen nicht befolgt oder Änderungen
an den Produkten vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel
herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(3) Bei mangelhafter Lieferung ist der Verkäufer zunächst zur kostenlosen Nachlieferung verpflichtet. Erfolgt die Nachlieferung nicht innerhalb angemessener Zeit, so hat der Käufer
zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf bleibt ihm das Recht vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
zu verlangen.

(4) Etwa bestehende Ansprüche des Käufers aus Sachmängeln entfallen, wenn die von dem Verkäufer bezogene Ware ohne eine ausreichende oder rechtzeitige Untersuchung oder
in Kenntnis eines Mangels oder Schadens verarbeitet oder weiterverkauft worden ist. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

(5) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für
Schadenersatzansprüche, die jedoch der Haftungsbeschränkung gem. Ziff. 11. unterliegen.

(6) Etwaige offensichtliche Mängel, ausgenommen Transportschäden, sind vom Käufer unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang
der gelieferten Ware schriftlich mitzuteilen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige gilt deren Absendung durch den Käufer. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als
genehmigt. Mängel, ausgenommen Transportschäden, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der vorbezeichneten Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(7) Die Gewährleistungsrechte des Käufers verjähren binnen eines Jahres ab Lieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils
nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.


7. Transportschäden

Äußerlich sofort erkennbare Transportschäden sind durch den Käufer direkt bei Anlieferung gegenüber dem Fahrer der ausliefernden Spedition und gegenüber dem Verkäufer zu reklamieren. Äußerlich nicht sofort erkennbare Transportschäden sind innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Ware beim Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige gilt deren Absendung durch den Käufer. Werden Transportschäden nicht rechtzeitig reklamiert, gilt die Ware hinsichtlich der Transportschäden als genehmigt.


8. Preise, Zahlung

(1) Alle Preise in Preislisten, Prospekten und Angeboten verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

(2) Für alle Bestellungen, deren Gesamt-Bestellwert bis einschließlich 800,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer beträgt, wird vereinbart, dass der Käufer an den Verkäufer eine pauschale
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100,00 € zahlt.

(3) Die Rechnungen des Verkäufers sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Maßgebend für das Datum ist der Eingang der Zahlung beim Verkäufer.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf
die Hauptleistung anzurechnen.

(4) Bei Bezahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt der Verkäufer 2 % Skonto.

(5) Werden Schecks oder ausnahmsweise Wechsel angenommen, gehen alle damit verbundenen Kosten, einschließlich der Einlösung, zu Lasten des Käufers.

(6) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach
Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung der offenen Forderungen
des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen) gefährdet wird.

(7) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.


9. Verpackung, Fässer, Kisten

(1) Verpackungen werden, soweit zulässig, nicht zurückgenommen, sondern sind vom Käufer dem vom Verkäufer benannten Entsorgungssystem zuzuführen.

(2) Container bleiben das Eigentum des Verkäufers und dürfen nur zur Aufbewahrung der vom Verkäufer gelieferten Erzeugnisse benutzt werden. Sie sind unverzüglich frachtfrei
zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung nicht innerhalb von 3 Monaten seit Liefertag, wird Leergut nicht zurückgenommen, sondern dem Käufer zum Preise seiner Neuanschaffung
berechnet, der vom Käufer an den Verkäufer zu erstatten ist. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens des Verkäufers vorbehalten.


10. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig
zustehen, gilt der nachfolgend geregelte Eigentumsvorbehalt.

(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum
des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer
übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den
Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die
an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust
oder Zerstörung. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für
dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit
der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

(6) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Eigentums- und Forderungsrechte freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderung des Verkäufers um mehr als 20 % übersteigt.


11. Haftungsbeschränkung

(1) Eine Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung – tritt nur ein, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, wenn der Schaden
a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht des Verkäufers verursacht worden ist oder
b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen zurückzuführen ist.
Vertragswesentlich sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer
regelmäßig vertraut und vertrauen darf, z. B. Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands.

(2) Soweit der Verkäufer gemäß Ziffer 11 Abs. (1) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge
von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu
erwarten sind.

(3) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(4) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(5) Die Einschränkungen dieses § 11 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Auch sonstige zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.


12. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden.

(2) Für diese Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Stand 01. Februar 2024, alle früheren Ausgaben verlieren hiermit ihre Gültigkeit.